Mieterstrom - Lichtenberg
Vertragsinformationen
Dies ist ein Entwurf und eine allgemeine Vorlage und dient nur zur Ihrer Information.

(7) Lieferstörungen und Einstellung der Lieferung 

1.Der Lieferant ist verpflichtet, den vereinbarten Elektrizitätsbedarf des Kunden zu befriedigen und ihm die Elektrizität für die Dauer des Liefervertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, soweit und solange der Lieferant durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung gehindert ist. Letzteres gilt entsprechend, soweit die Unterbrechung der Lieferung zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs erforderlich ist.

2.Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des vorgelagerten Netzes einschließlich des Netzanschlusses handelt, der Lieferant von seiner Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Lieferanten beruht. Der Lieferant ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

3.Bei Versorgungsstörungen, die durch den Kunden oder Dritte, die Zugang zur elektrischen Anlage haben, verursacht wurden, wird der Lieferant eine unverzügliche Störungsbehebung veranlassen, wenn die Art oder der Umfang der Versorgungsstörung dies erfordert. Der Kunde trägt die dafür anfallenden Kosten. Der Lieferant wird die Störungsbehebung veranlassen, nachdem der Kunde dem Lieferanten die Übernahme der Kosten bestätigt hat.

4.Der Kunde unterrichtet den Lieferanten unverzüglich über Störungen.

5.Der Lieferant ist berechtigt, die Versorgung ohne vorherige Androhung einzustellen, wenn der Kunde den Bestimmungen dieses Vertrages in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. 

6.Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung und gleichzeitiger Androhung, die Versorgung einzustellen, ist der Lieferant berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Mahnung und Androhung zu unterbrechen. Ebenfalls vier Wochen vor der Versorgungseinstellung ist der Kunde über die Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung zu informieren, die für ihn ohne weitere Kosten zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn es sich um unerhebliche Vertragsverstöße handelt oder die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Beginn der Unterbrechung der Belieferung ist dem Kunden acht (8) Werktage im Voraus anzukündigen.

7.Der Lieferant ist in den Fällen des Absatzes 5 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Einstellung der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Absatz 6 ist der Lieferant zur fristlosen Kündigung berechtigt, sofern dies zwei Wochen vorher angedroht wurde.

8.Der Lieferant stellt im Falle des Fortbestands des Vertrages die Versorgung unverzüglich wieder her, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden, wobei die pauschale Berechnung einfach nachvollziehbar sein muss.

9.Der Kunde und der Lieferant können diesen Vertrag ansonsten nur aus wichtigem Grund vor Ablauf der Vertragsdauer mit schriftlicher Erklärung fristlos kündigen, insbesondere wenn die Voraussetzungen des § 21 StromGVV vorliegen. Ein wichtiger Grund, der den Lieferanten zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt zudem vor, wenn der Lieferant den Betrieb der Energieerzeugungsanlage(n) einstellt. Hiervon unberührt bleiben das Recht zur ordentlichen Kündigung sowie die im Vertrag eingeräumten weiteren Kündigungsmöglichkeiten.