Mieterstrom - Lichtenberg
Vertragsinformationen

Dies ist ein Entwurf und eine allgemeine Vorlage und dient nur zur Ihrer Information.

(6) Zahlungen und Aufrechnung

1. Der Lieferant ist berechtigt, für den Stromverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zur Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeit-raums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Er-streckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Lieferant Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.

2.Einwände gegen Rechnungen und Abschlagszahlungsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,

3.soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder

4.sofern (a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und (b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt. Dies gilt nur solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.

5.Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

6.Die Vertragsparteien sind berechtigt, bei einer voraussichtlichen Änderung der Jahreskosten unter Darlegung der Gründe eine angemessene Anpassung der Abschlagszahlungen zu verlangen.

7.Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen.