Mieterstrom - Lichtenberg
Vertragsinformationen
Dies ist ein Entwurf und eine allgemeine Vorlage und dient nur zur Ihrer Information.

(4) Messung, Ablesung, Zutritt und technische Mitwirkung 

1.Die vom Kunden verbrauchte Elektrizität wird durch Messeinrichtungen ermittelt. Die Installation, der Betrieb und die Erfassung erfolgen durch den Lieferanten bzw. durch den von ihm zu beauftragende Dienstleister. Die Messeinrichtungen entsprechen den mess- und eichrechtlichen Vorschriften. Die Kosten für die Messung sind im Grundpreis enthalten.

2.Der Kunde verpflichtet sich, den Beauftragten des Lieferanten, des Netzbetreibers oder des Messstellenbetreibers nach vorheriger Benachrichtigung den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Überprüfung der technischen Einrichtungen, für die Ablesung oder das Auswechseln und Überprüfen der Messeinrichtung oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte nach diesem Vertrag erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Kunden oder durch Aushang im jeweiligen Haus erfolgen. Im Falle der Ablesung der Messeinrichtungen muss die Mitteilung mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.

3.Unabhängig von den vorstehend geregelten Pflichten des Lieferanten kann der Kunde seine Rechte nach dem MsbG jederzeit mit der Folge ausüben, dass die seinen Strombezug betreffenden Zähler entsprechend zu behandeln sind. 

4.Der Kunde ist verpflichtet, Anweisungen des Lieferanten Folge zu leisten, deren Umsetzung zur technischen Sicherheit und zum Betrieb der betriebenen Anlagen erforderlich sind. Unzulässige technische Rückwirkungen der vom Kunden angeschlossenen Anlagen ins Netz sind auszuschließen. 

5.Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Der Kunde verpflichtet sich, Verlust, Sachbeschädigung oder Störung der Messeinrichtung dem Lieferanten unverzüglich mitzuteilen. Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 Mess- und Eichgesetz zu veranlassen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Lieferanten zur Last, falls die Prüfung ergibt, dass die Messeinrichtung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, sofern die Messeinrichtung allen Anforderungen genügt, trägt der Kunde die Kosten.

6.Der Lieferant kann zum Zwecke der Abrechnung die Messeinrichtungen selbst ablesen oder die Ablesung der Messeinrichtung vom Kunden mittels eines Systems der regelmäßigen Selbstablesung und Übermittlung der Ablesewerte verlangen, sofern keine Übermittlung der Verbrauchsdaten durch Messstellen- oder Netzbetreiber erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn sie ihm nicht zumutbar ist. Der Lieferant ist im Falle eines berechtigten Widerspruchs nach Satz 2 zur Vornahme einer Ablesung verpflichtet und darf dafür kein gesondertes Entgelt verlangen. Bei Verwendung eines intelligenten Messsystems nach § 2 Satz 1 Nr. 7 des Messstellenbetriebsgesetzes sind vorrangig die vom Messstellen- und Netzbetreiber abgelesenen oder mitgeteilten Werte zu verwenden. 

7.Ist eine Ablesung durch den Lieferanten oder den Messstellenbetreiber aus Gründen nicht möglich, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Der Lieferant weist in der Rechnung darauf hin, dass es sich um eine Verbrauchsschätzung handelt und gibt den Grund hierfür sowie die der Schätzung zugrundeliegende Faktoren an. Auf Wunsch erläutert der Lieferant dem Kunden die Verbrauchsabschätzung unentgeltlich.

8.Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nachentrichtet. Zeigt eine Messeinrichtung nicht oder fehlerhaft an, so ermittelt der Lieferant die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung entweder aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes oder auf Grund des Vorjahreswertes durch Schätzung. Ansprüche aufgrund von Fehlern der Messeinrichtung oder der Abrechnung sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum nachgewiesen werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.