Mieterstrom - Lichtenberg
Vertragsinformationen
Dies ist ein Entwurf und eine allgemeine Vorlage und dient nur zur Ihrer Information.

(11) Haftung des Lieferanten 

1.Soweit der Lieferant für Schäden des Kunden haftet, die dieser durch die Unterbrechung der Lieferungen des Lieferanten oder wegen Unregelmäßigkeiten der Lieferungen des Lieferanten erleidet, und dabei Verschulden des Lieferanten oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird 

1.hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, und 

2.hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt.

Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der nachfolgenden Absätze 2 bis 6.

2.Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden im Sinne des Absatz 1 ist die Haftung des Lieferanten gegenüber seinen Kunden auf jeweils 5.000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf

-2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 vom Lieferanten versorgten Kunden;

-10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 vom Lieferanten versorgten Kunden;

-20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 vom Lieferanten versorgten Kunden;

-30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million vom Lieferanten versorgten Kunden;

-40 Millionen Euro bei mehr als einer Million vom Lieferanten versorgten Kunden.

3.Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden im Sinne des Absatz 1 ist die Haftung des Lieferanten, gegenüber seinen Kunden auf jeweils 5.000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20% der in Absatz 2 Satz 2 genannten Höchstbeträge begrenzt. 

4.Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis zur Höchstgrenze gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. 

5.Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.

6.Der geschädigte Kunde hat dem Lieferanten den Schaden unverzüglich mitzuteilen.

7.Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche des Kunden anzuwenden, die dieser gegen einen der Anlage des Lieferanten vorgelagerten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend macht. Die Haftung vorgelagerter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie entsprechend Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der vorgelagerte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen den vorgelagerten Netzbetreiber aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Lieferant ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen vorgelagerten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.

8.In allen anderen Fällen haftet der Lieferant für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Lieferanten, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die nicht auf der Unterbrechung der Lieferungen des Lieferanten oder Unregelmäßigkeiten der Lieferungen des Lieferanten beruhen, haftet der Lieferant darüber hinaus auch dann, wenn diese auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten beruhen.

9.Für Schäden, die nicht auf der Unterbrechung der Lieferungen des Lieferanten oder Unregelmäßigkeiten der Lieferungen des Lieferanten beruhen, aber durch die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht des Lieferanten verursacht wurden, wozu auch die ungenaue oder verspätete Abrechnung zählt, haftet der Lieferant, wenn er, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe diese fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.

10.Die Haftung nach Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.