(3) Installation, Wartung und Betrieb der Anlage, Leitungen und Zähler, etc.
1.Die Information des Lieferanten zur Lage der Energieerzeugungsanlage, der Verbrauchsstelle(n), der Leitungen und Zähleinrichtungen sind Bestandteil dieses Vertrages.
2.Etwaige anfallende Arbeiten der Herstellung, Wartung oder Reparatur der zur Verbindung der Verbrauchsstelle mit den Anlagen erforderlichen Einrichtungen sind Aufgabe des Lieferanten.
3.Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Anschlusssicherung ist der Kunde verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Kunden stehen. Unzulässige Rückwirkungen der Anlage des Kunden sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften, den behördlichen Bestimmungen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instandgehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 1 EnWG entsprechend. Die Arbeiten dürfen außer durch den Lieferanten nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden. Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Anschlusssicherung und Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten. Anlagenteile, in denen nicht gemessene elektrische Energie fließt, können vom Lieferanten plombiert werden. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Lieferanten vom Kunden zu veranlassen. In den Leitungen zwischen dem Ende der Anschlusssicherung und dem Zähler darf der Spannungsabfall unter Zugrundelegung der Nennstromstärke der vorgeschalteten Sicherung nicht mehr als 0,5 vom Hundert betragen. Der Lieferant ist berechtigt, die Anlage vor und, um unzulässige Rückwirkungen auf seine oder Einrichtungen Dritter auszuschließen, auch nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung übernimmt der Lieferant keine Haftung für die Mangelfreiheit der elektrischen Anlage des Kunden.