Mieterstrom - Lichtenberg

Vertragsinformationen
Dies ist ein Entwurf und eine allgemeine Vorlage und dient nur zur Ihrer Information.

(1) Vertragsgegenstand und allgemeine Pflichten 

1.Dieser Vertrag gilt nur für die o.g. zu versorgende Nutzungseinheit.

2.Der Lieferant beliefert den Kunden nach Maßgabe dieses Vertrages mit Strom aus Solaranlagen oder aus zugehörigen Batteriespeichern, die auf, an oder im o.g. Gebäude oder einer Nebenanlage des o.g. Gebäudes installiert sind, wobei dieser Strom innerhalb des Gebäudes oder dieser Nebenanlage oder in Gebäuden oder Nebenanlagen in demselben Quartier, in dem auch dieses Gebäude liegt ohne Durchleitung durch ein Netz vom Kunden verbraucht wird. Sofern aus den in Satz 1 genannten Solaranlagen oder Batteriespeichern kein Solarstrom geliefert werden kann, erfolgt eine Lieferung von aus dem Netz bezogenem Strom.

3.Verändert sich der Strombedarf des Kunden z.B. durch die Installation eines Ladepunktes für Elektromobile oder die Installation einer Stromerzeugungsanlage zur teilweisen Eigenbedarfsdeckung, so ist der Kunde verpflichtet, den Lieferanten hierüber mit Bekanntwerden, jedoch mindestens [30 Tage] im Voraus zu informieren.

4.Der Strom wird bereitgestellt in gleicher Art und Qualität wie bei der Entnahme aus dem öffentlichen Niederspannungsnetz in Deutschland und nach Maßgabe der hierfür einschlägigen Normen, also netzsynchroner Wechselstrom (Haushaltsstrom) mit einer Frequenz von etwa 50 Hz. und einer Spannung von etwa 230 V. Die Belieferung hat zur Voraussetzung, dass der Gebrauch der Elektrizität mit einem Verschiebungsfaktor zwischen cos φ = 0,9 kapazitiv und 0,9 induktiv erfolgt. Anderenfalls kann der Lieferant den Einbau ausreichender Kompensationseinrichtungen oder den Ersatz ihm entstehender Mehrkosten verlangen.

5.Der Kunde ist für die Dauer des Vertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf aus den Elektrizitätslieferungen des Lieferanten zu decken. Hiervon ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Grundversorgung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden.

6.Die Elektrizität wird nur für den eigenen Verbrauch (Letztverbrauch) an der Verbrauchsstelle zur Verfügung gestellt. Der Kunde darf die bezogene Elektrizität nur für den Eigenverbrauch an der Verbrauchsstelle nutzen. Die Weiterleitung an andere Verbrauchsstellen oder Weiterüberlassung an Dritte bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

7.Die Versorgung erfolgt nach Maßgabe dieses Vertrages und der jeweils gültigen Technischen Anschlussbedingungen (TAB) des Verteilernetzbetreibers (VNB) der allgemeinen Versorgung, an dessen Netz die Kundenanlage angeschlossen ist und aus der die versorgte Nutzungseinheit versorgt wird. Soweit dieser Vertrag von den TAB abweicht, gelten die Bestimmungen dieses Vertrages. Die TAB können auf Anfrage vom Lieferanten zur Verfügung gestellt werden.

8.Der Lieferant ist verpflichtet, die vereinbarte Elektrizitätsleistung ab dem vereinbarten Lieferbeginn zur Verfügung zu stellen. Eine Änderung der Leistungsanforderung bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Sind hiermit kostenrelevante technische und organisatorische Maßnahmen und damit einhergehend Kostenveränderungen verbunden, wird der Lieferant dem Kunden die erforderlichen Maßnahmen und die damit einhergehenden Kostenveränderungen vorstellen und eine entsprechende Kostenübernahme und Vertragsanpassung vereinbaren. Im Anschluss an eine Einigung wird der Lieferant die Veränderungen zeitnah umsetzen.

9.Stellt der Kunde Anforderungen an die Stromqualität, die über die Verpflichtungen nach diesem Vertrag hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, innerhalb seines Bereichs Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb seiner Geräte und Anlagen zu treffen.

(2) Entgelte 

1.Das Entgelt für die Belieferung setzt sich zusammen aus dem Grundpreis und dem Entgelt für den verbrauchten Strom (Strompreis in den Varianten Solar- und Zustromtarif). 

2.Das Entgelt für den verbrauchten Strom berechnet sich pro kWh zu den unter Ziff. (A) (2) genannten Strompreisen, je nachdem, ob solar vor Ort produzierter Strom (Solartarif) oder aus dem Netz bezogener Strom (Netztarif) verbraucht wird. 

3.Das Entgelt für den Grundpreis berechnet sich pro Monat zu dem unter Ziff. (A) (2) genannten Betrag. Sollten die Abrechnungszeiträumen anteilige Monate umfassen, so berechnet sich der Grundpreis für diese Monate nach dem Verhältnis ebenfalls anteilig. 

4.Die unter Ziff. (A) (2) vereinbarten Tarifbestandteile sind nach den unter Ziff. (A) (2) definierten Zeiträumen Festpreise vorbehaltlich der Anpassung. 

Für Lieferzeiträume nach Ablauf der Festpreisvereinbarung gilt: 

Verändern sich die Gestehungskosten der Stromversorgung, insbesondere die Kosten für die Stromerzeugung, für den Erwerb von Strom bzw. für die Netznutzung oder für die Verteilung und Abrechnung, erhöht oder verringert der Lieferant den Strompreis in Ausübung billigen Ermessens verhältnismäßig zu den Kostenänderungen der einzelnen Preisbestandteile nach entsprechender Information gemäß den folgenden Bestimmungen. Die Preisänderungen unterliegen der Billigkeitskontrolle nach § 315 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches. 

Für alle Lieferzeiträume gilt: 

Ändern sich die Belastungen des Lieferanten durch gesetzliche Abgaben, Steuern oder andere gesetzliche oder behördlich angeordnete Umlagen oder Entgelte, insbesondere die in § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 StromGVV genannten Belastungen, mit denen die Stromlieferung unmittelbar belastet wird, gegenüber dem Stand bei Vertragsschluss oder einer bereits an den Kunden weitergegebenen Änderung oder werden diese neu eingeführt oder abgeschafft, so ändern sich die Preise abhängig von der Information an den Kunden frühestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungen in Kraft treten. Der Lieferant passt die ergänzenden Bedingungen, insbesondere die allgemeinen Stromlieferbedingungen und die technischen Anschlussbedingungen, geänderten Umständen sachgerecht so an, dass das vereinbarte Verhältnis von Leistung zu Gegenleistung erhalten bleibt. 

Anlass für Änderungen sind folgende Gründe: 

1.Änderung der gesetzlichen Grundlagen 

2.neue, bestandskräftige höchstrichterliche Rechtsprechung, welche Auswirkungen auf die Recht- und Zweckmäßigkeit einzelner Regelungen der Verträge oder dieser AGB haben,

3.neue oder geänderte Festlegungen der Regulierungs- oder Aufsichtsbehörden oder

4.veränderte technische oder wirtschaftliche Rahmenbedingungen

5.Änderungen der Preise und der ergänzenden Bedingungen nach Absatz 4 werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach brieflicher Mitteilung oder Mitteilung in Textform an den Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Diese Mitteilung an den Kunden wird den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung auf verständliche und einfache Weise und in übersichtlicher Form aufführen und enthält zudem Angaben zu den Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 StromGVV sowie deren etwaige Änderungen. Im Fall einer Änderung der Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Der Kunde wird über dieses Kündigungsrecht in der Mitteilung der Preisänderung oder der geänderten ergänzenden Bedingungen belehrt. Änderungen der Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.

6.Solange der Lieferant die Förderung für „Mieterstrom“ im Sinn von § 21 Absatz (3) EEG in Anspruch nimmt und der Kunde ein Mieter von Wohnraum ist, darf das Entgelt 90 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, nicht übersteigen. Wird der Höchstpreis nach Satz 1 überschritten, erfolgt eine Herabsetzung auf den Preis, der diesem Höchstpreis entspricht.